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OVG Hamburg, 09.06.2006 - 1 Bf 61/05 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung der Voraussetzungen des Bestehens eines Rehabilitationsinteresses auf Grund abträglicher Äußerungen im Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung des Beamten; Verletzung der Fürsogepflicht durch den Dienstherren durch Verfassung eines abfälligen ...
- Judicialis
VwGO § 43
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
Auszug aus OVG Hamburg, 09.06.2006 - 1 Bf 61/05
Soweit dieses Schreiben den Mitarbeitern des Personalärztlichen Dienstes im Rahmen ihrer Begutachtung bekannt geworden ist, war es aber trotz seiner - was hier nicht zu klären ist - möglicherweise in unverhältnismäßiger Weise übertriebenen und fürsorgewidrigen Formulierungen nicht geeignet, den Kläger in der Achtung der Öffentlichkeit oder seiner Kollegen herabzusetzen und dadurch ein Rehabilitationsinteresse zu begründen (vgl. BVerwG…, Urt. vom 15.2.1989, Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 3; BVerwGE 53, 134, 138). - VGH Baden-Württemberg, 21.10.1975 - IV 434/73
Auszug aus OVG Hamburg, 09.06.2006 - 1 Bf 61/05
Anders als dies in Fällen einer Rüge oder eines Verweises der Fall ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 17.12.2001, NVwZ-RR 2002, 232-235) zielte der Gutachtenauftrag nicht darauf, dem Kläger sein Verhalten bzw. seine Persönlichkeit vorzuwerfen, und hat sich der Vorgang endgültig erledigt, nachdem die Beklagte das Schreiben endgültig aus der Personalakte entfernt hat (insoweit lag der von dem VGH Mannheim mit Urteil vom 21.10.1975 - VerwRspr 27, 949 - entschiedene Fall anders). - VG Stuttgart, 26.02.2001 - 7 K 4609/00
Verweigerte Einbürgerung; Teilnahme an Autobahnblockade
Auszug aus OVG Hamburg, 09.06.2006 - 1 Bf 61/05
Anders als dies in Fällen einer Rüge oder eines Verweises der Fall ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 17.12.2001, NVwZ-RR 2002, 232-235) zielte der Gutachtenauftrag nicht darauf, dem Kläger sein Verhalten bzw. seine Persönlichkeit vorzuwerfen, und hat sich der Vorgang endgültig erledigt, nachdem die Beklagte das Schreiben endgültig aus der Personalakte entfernt hat (insoweit lag der von dem VGH Mannheim mit Urteil vom 21.10.1975 - VerwRspr 27, 949 - entschiedene Fall anders).